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Die Fahrerlaubnis wird beim erstmaligen Erwerb für einen Zeitraum von 2Jahren auf Probe erteilt (§2a StVG). Mit der Probezeit-Regelung ist die "Option" verbunden, die Fahrerlaubnis bei Fehlverhalten wieder entziehen zu können. Die Probezeit ist bestanden, wenn innerhalb der 2-Jahresfrist kein Aufbauseminar auslösender Verstoß begangen wurde.

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führescheins. Das ist das Datum auf dem Führerschein, das nach bestandener Prüfung im Feld 14 vermerkt wird.

Erweist sich ein Fahranfänger als ungeeignet (z.B. auf Grund der Häufigkeit und schnellen Abfolge begangener Verstöße oder bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Vor einer Neuerteilung muss er ein Aufbauseminar für Fahranfänger besuchen (§2a Abs. 5 StVG). Nach Neuerteilung läuft die Probezeit unter Anrechnung der bis zum Entzug absolvierten Zeit weiter, außerdem verlängert sie sich um weitere 2Jahre.

Der FaP-Regelung unterliegen alle Fahrerlaubnisklassen, mit Ausnahme der Klassen M, S, L und T, bei denen wegen der geringen Geschwindigkeit ein vermindertes Unfallrisiko besteht (§32FeV).


Die Bewährungszeit ist nicht bestanden, wenn der Fahranfänger eine der im Abschnitt A oder zwei der im Abschnitt B der Anlage 12FeV verzeichneten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht.

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist dann erforderlich!!!
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